www.kfv-los.de



Satzung

Die Satzung der Kreis- Jugend- Feuerwehr finden Sie HIER Satzung der Kreisjugend als PDF

 

Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr Landkreis Oder-Spree

im Kreisfeuerwehrverband Landkreis Oder-Spree e.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Zweck

 

1. Die Jugendfeuerwehren (JF) im Landkreis Oder-Spree haben sich zur "Kreisjugendfeuerwehr Landkreises Oder-Spree" (KJF) im Kreis-

feuerwehrverband Oder-Spree e.V. zusammengeschlossen. Die Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree hat ihren Sitz beim Kreisfeuerwehrverband Oder-Spree und die Geschäftsstelle der Kreisjugendfeuerwehr hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Kreisjugendfeuerwehrwartes.

 

2. Die Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Feuerwehren des Kreises, die sich zu dem sozialen Engagement der Feuerwehren bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt. Als Grundlage dieser Arbeit gilt das Bildungsprogramm der Deutschen Jugendfeuerwehr, sowie bei vorhandensein einer eigenen Jugendordnung diese.

 

3. Die Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anleiten. Sie will die demokratischen Lebensformen und das Gemeinschaftsleben unter der Jugend fördern und pflegen.

 

Die JF fordert von jedem Mitglied der Jugendfeuerwehr die Anerken-

nung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat,

der demokratischen Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus

ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

 

Die JF will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter

den Völkern dienen.

 

4. Die Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree hat den Zweck, die in ihr zusammengeschlossenen Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie ist jugend- pflegerisch und jugendpolitisch tätig. Dies geschieht durch:

 

- Planung und Durchführung von Jugendgruppenleiterlehrgängen;

- Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Wett-

  kämpfen auf Kreisebene;

- Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden, Organisationen

  und Jugendringen;

- Schaffung geeigneter Arbeitsunterlagen;

- Pflege und Schaffung internationaler Zusammenarbeit durch

  Jugendbegegnungen;

- Vertretung der Jugendfeuerwehr nach innen und außen.

 

5. Als Grundlage dieser Arbeit gilt die Jugendordnung der

Landesjugendfeuerwehr Brandenburg.

 

§ 2

Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder der Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree sind

            die Amts-, Gemeinde- und Stadtjugendfeuerwehren.

 

2. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:

 

- Anerkennung der Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr;

 

- Demokratische Wahlen in den Jugendfeuerwehren.

 

3. Jugendfeuerwehren, die nicht an der Gründungsversammlung teil-

gemommen haben, erklären nachträglich schriftlich ihre Bereit-

schaft zur Aufnahme in die Kreisjugendfeuerwehr.

  

§ 3

Organe

 

Organe der Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree sind der:

            - Kreisjugendfeuerwehrtag;

 

            - Kreisjugendfeuerwehrausschuß;

 

-          Kreisjugendfeuerwehrvorstand;

 

- Jugendforum

 

 § 4

Kreisjugendfeuerwehrtag

(KJF-Tag)

 

1. Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist das höchste Organ der Kreis-

jugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree. Er tritt alle 4 Jahre unter dem Vorsitz des Kreisjugendfeuerwehrwartes zusammen.

 

2. Der Kreisjugendfeuerwehrtag setzt sich zusammen aus:

 

- den von den Mitgliedern gewählten Delegierten. Die Anzahl    der Delegierten legt der Kreisjugendfeuerwehrvorstand aufgrund der Mitgliederzahlen vom 31.12. des vorausgegangenen Jahres fest. Die Mitgliederzahlen sind dabei den Angaben der Jahresberichte der Jugendfeuerwehrwarte der Gemeinden und Städte zu entnehmen.

- dem Kreisjugendfeuerwehrausschuß mit dem Kreisjugendfeuerwehrvorstand.

 Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand gibt den Zeitpunkt und den

Tagungsort mindestens 3 Monate vorher bekannt. Anträge zur

Tagesordnung sind spätestens 6 Wochen vorher schriftlich beim

Kreisjugendfeuerwehrwart über die Regionaljugendfeuerwehr-

warte einzureichen.

 3. Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist beschlußfähig, wenn mehr als

die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschluß- unfähigkeit muß innerhalb von 4 Wochen ein neuer Kreisjugend-

feuerwehrtag mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, der dann in jedem Fall beschlußfähig ist.

 4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen

Stimmen gefaßt, soweit nicht andere Stimmenverhältnisse vorge-

schrieben sind.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Befaßt sich der Kreisjugendfeuerwehrtag mit Änderungen der

Jugendordnung, so ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der vertre-

tenen Stimmen erforderlich.

 

Stimmenhäufung ist nich zulässig.

 

5. Über den Kreisjugendfeuerwehrtag ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Kreisjugend-

feuerwehrwart zu unterzeichnen ist.

 

6. Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrtages sind:

 

            - Entlastung des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes;

 

            - Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwartes und seiner 3 Stellver-

            treter (Regionaljugendfeuerwehrwarte) auf die Dauer von 4Jahren;

             - die Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwartes und seiner 3 Stellvertreter   erfolgt einzeln. Als gewählt gilt derjenige,

            der mehr als die Hälfte der vertretenen Stimmen auf sich

            vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit,

so genügt in einem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

            - Beschlußfassung und Änderung der Jugendordnung.

 § 5

Kreisjugendfeuerwehrausschuß

(KJF-Ausschuß)

 

1. Der Kreisjugendfeuerwehrausschuß besteht aus:

 

            - dem Kreisjugendfeuerwehrvorstand;

 

            - dem Amtsjugendwarten (bei Ämter mit mehr als 2 Jugend-      feuerwehren kann ein Amtsjugendwart berufen werden);

 

            - dem Stadtjugendwarten

 

            - Gemeindejugendwarten der Amtsfreien Gemeinden.

 

2. Der Kreisjugendfeuerwehrausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmbe-

rechtigten gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

3. Über die Beratung des Kreisjugendfeuerwehrausschusses ist ein

Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Kreisjugend-

feuerwehrwart zu unterzeichnen ist.

 

4. Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind:

 

            - Unterstützung des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes bei der

            Durchführung seiner Arbeit,

 

            - Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht

dem Kreisjugendfeuerwehrvorstand oder dem Kreisjugendfeuerwehrtag zugewiesen sind;

 

            - Verabschiedung des Haushaltsplanes;

 

            - Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes des     Kassenprüfers.

 

            - Entgegennahme der Jahresberichte, der Jahresrechnungen und

            des Kassenprüferberichtes.

 

5. Ein Vertreter des KFV Oder-Spree e.V. kann mit beratender

Stimme an den Beratungen des Kreisjugendfeuerwehrausschusses

teilnehmen.

 

6. Beim Ausscheiden von Mitgliedern des KJF-Vorstandes wird vom KJF-Ausschuß die Stelle neu besetzt bis zum nächsten KJF-Tag.

Kreisjugendfeuerwehrvorstand

(KJF-Vorstand)

 

1. Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand besteht aus:

 

            - dem Kreisjugendfeuerwehrwart (KJFW);

 

            - 3 Stellvertreter;

 

            - 3 Beisitzer;

 

                        . Pressewart/ Schriftführer

                        . Kassenwart

                        . Jugendforum

 

 

Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand wird auf die Dauer von

4 Jahren vom Kreisjugendfeuerwehrtag gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

 

Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand wird vom KJFW nach Bedarf

mindestens 4 mal jährlich einberufen, oder wenn es mindestens

1/3 der Mitglieder des Vorstandes fordern.

                           

Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom

Schriftführer und dem Kreisjugendfeuerwehrwart bzw. dessen

Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

 

2. Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes sind:

 

            - Durchführung der Beschlüsse des Kreisjugendfeuerwehr-

            tages und des Kreisjugendeuerwehrausschusses;

 

            - Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte;

 

            - Führung der Kassengeschäfte;

 

            - Festsetzung eines Delegiertenschlüssels für den Kreis-

            jugendfeuerwehrtag.

 § 7

Kreisjugendfeuerwehrwart

(KJFW)

 

1. Der KJFW, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter,

führt die Geschäfte der Jugendfeuerwehr des Landkreises Oder-

Spree und vertritt sie nach innen und außen.

 

2. Der KJFW und seine Stellvertreter vertreten die KJF im Ver-

bandsausschuß der Landesjugendfeuerwehr Brandenburg.

 

3. Der KJFW ist berechtigt, im Einvernehmen mit seinen Stell-

vertretern unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen

0rganen zugewiesen sind, zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung

vorzulegen.

 

§ 8

Jugendforum

 

1. Jugendforum sind nach den demokratischen Grundsätzen

entsandte Vertretungen junger Menschen in der KJF LOS, die die besonderen Interessen der Jungendarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen vertreten.

 

2. Die Mitglieder des Jugendforums sollen Mitglieder der Jugendfeuerwehren des Landkreises sein.

 

3. Das Jugendforum tagt mindestens zweimal jährlich und wird durch drei Sprecher vertreten. Einer der Sprecher hat Sitz und Stimme in der Kreisjugendleitung.

 

4. Das Jugendforum bestimmt ihre Vertreter gemäß ihrer Geschäftsordnung.

 

5. Das Jugendforum ist zu wichtigen inhaltlichen und projektbezogenen Angelegenheiten, welche die Arbeit mit jungen Menschen betreffen, zu hören.

 

6. Das Jugendforum wird von dem Fachbereichsleiter Jugendpolitik und dem Kreisjugendfeuerwehrwart begleitet und koordiniert.

 

 

§ 9

Verwaltung 

 

1. Die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree werden ehrenamtlich geführt.

 

2. Zur Koordinierung und Zentralisation der Verwaltung ist eine

Geschäftsstelle eingerichtet.

 

3. Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree werden durch Umlagen des KFV

Oder-Spree e.V., Zuschüsse der Kreisverwaltung, aus dem Kreisjugendplan sowie Spenden und Schenkungen Dritter aufgebracht.

 

4. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree in eigener Zuständigkeit. Zahlungen bedürfen der Bestätigung durch den KJFW.

 § 10

Auflösung

 

1. Die Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree kann nicht aufgelöst werden, solange eine Jugendfeuerwehr nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung besteht.

 

2. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Oder-Spree in das Eigentum des Kreisfeuerwehrverbandes Oder-Spree e.V. über und ist für jugendpflegerische Zwecke zu verwenden.

                          

 § 10

Inkrafttretung

 

 

Die Jugendordnung wurde durch dem Kreisjugendfeuerwehrausschuß der Jugendfeuerwehren des Landkreises Oder-Spree am 24.02.2007 in Erkner beschlossen und bestätigt und ist damit bis zum

nächsten Kreisjugendfeuerwehrtag im Dezember 2007 rechtskräftig.

 

  

Rolf Stagneth                                             Detlef Korn Kreisjugendfeuerwehrwart                    Vorsitzender KFV